Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen veröffentlichten Urteil die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Dichtheitsprüfung anerkannt. In seinem Urteil vom 18.10.2012 (14 K 2159/12) hat der 14. Senat des Finanzgerichts entschieden:
„Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20% der Kosten. … Wenngleich noch das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofes aussteht, sollten die von der Dichtheitsprüfung Betroffenen bei ihrer Steuererklärung die Kosten unter Zitierung des o. g. Urteils des Finanzgerichts Köln geltend machen und zugleich beantragen, dass die Entscheidung über diesen Posten bis zur höchstrichterlichen Klärung ausgesetzt wird. Damit sind dann alle Fristen gewahrt und, bei positivem Urteil des Bundesfinanzhofes, der Anspruch für eine rückwirkende Steuererstattung gewährleistet….“
Da dies bei Steuererklärungen im Rahmen von „Handwerkerleistungen / § 35 a – Steuergesetz“ erfolgen soll, ist m. E die Begrenzung auf 20% der Handwerkerleistungen fragwürdig, wenn die Rechnung einen anderen Arbeitslohn belegt.
Bisher wurde auch leider die Frage nicht beantwortet, warum lediglich zwei Bundesländer (u. a. NRW) die EU-Richtlinien / „Dichtheitsprüfungen“ umsetzen wollen, zumal ein Bundesgesetz bisher fehlt!
Günter Simon / Fraktionssprecher