Der Landtag hat mit den Stimmen der Regierungsparteien von SPD und Bündnis 90 / die Grünen am 27.02.2013 nach der „Expertenanhörung“ die Änderung des Landeswassergesetzes NRW der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Das Änderungsgesetz wird mit seiner Veröffentlichung in ca. 3 bis 4 Wochen in Kraft treten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes wird der bisherige § 61 a LWG NRW ersatzlos wegfallen – dafür ist eine Neuregelung in § 53 Abs. 1 e und § 61 Abs. 2 LWG NRW n. F. in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen, in der dann die zukünftigen Einzelheiten zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt werden sollen.

Für private Haus- und Grundstückseigentümer gilt demnach zukünftig:

  • In Wasserschutzgebieten soll die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind bis zum 31.12.2015 beibehalten werden.
  • Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses indus-trielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
  • Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Prüffristen komplett entfallen.
  • Bei der Sanierung von Abwasserleitungen soll gelten: Bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich. Bei mittelgroßen Schäden (Schadensklasse B) soll die Abwasserleitung grundsätzlich in einem Zeitraum von 10 Jahren saniert werden. Bei Bagatellschäden (Schadensklasse C) soll keine Sanierung erforderlich sein.

Für die kommunalen Räte von besonderer Bedeutung ist die neue Fassung des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Landeswassergesetz. Darin ist geregelt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch eigene kommunale Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen kann (aber nicht muss)!
Blomberg hat in ihren Entwässerungssatzungen die Fristen für die Kanaldichtigkeitsprüfung, zum Teil Ortsteilbezogen / Straßengenau festgelegt. Z.B. für Brüntrup bedeutet das, dass die Eigentümer südlich der Vahlhauser Str. im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet ihre Kanäle sanieren müssen. Was in den anderen Baugebieten geschehen soll ist weiterhin unklar, da immer noch die Rechtsverordnung fehlt und beim derzeitigen Beschluss der Landesregierung den Kommunen ein „eigenständiges Entscheidungsrecht der Kommunen“ vorgesehen ist.

Die FBvb erhielten bisher leider keine „Rechtsverbindliche Auskunft von der Stadt Blomberg“ zur Anfrage vom 10.01.2013!

Unser Kommentar: Die Entscheidungen der Landesregierung zum Kanal -TÜV haben sich verzögert, daher gibt es u. E. für die betroffenen Eigentümer z. Z. keine Planungssicherheit – daher werden wir die Bedenken des Haus- und Grundbesitzervereins und der Initiativen auch zukünftig unterstützen!

Günter Simon
Fraktionssprecher


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